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Rücktritts
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§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
BGB 323. 4 Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten , wenn offensichtlich ist , dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden .
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
BGB 346. 1 Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu , so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben .