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BGB 902. 1 Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung . Dies gilt nicht für Ansprüche , die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind .
BGB 1159. 1 Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist , bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften . Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten , für die das Grundstück nach § 1118 haftet .
BGB 1178. 1 Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten , die dem Gläubiger zu erstatten sind , erlischt , wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt . Das Erlöschen tritt nicht ein , solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht .