| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Restschuld | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Restschuld | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 495. 3 Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen , 1. die einen Darlehensvertrag , zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist , durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen , wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag ( Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags , 2. die notariell zu beurkunden sind , wenn der Notar bestätigt , dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind , oder 3. die § 504 Abs . 2 oder § 505 entsprechen . | 
|  | BGB 498 Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen , das in Teilzahlungen zu tilgen ist , nur kündigen , wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent , bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat , dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange . Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten . | 
|  | BGB 501 Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird , vermindern sich die Gesamtkosten ( § 6 Abs . 3 der Preisangabenverordnung ) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten , die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen . | 
|  |  |