| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Regelungen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Rege|lu|ngen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | 1116 | 
|  | DeBartolo | 
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|  | Kte 2429 Jeder hat das Recht auf wirtschaftliche Unternehmung ; jeder darf und soll seine Talente nutzen , um zu einem Wohlstand beizutragen , der allen zugute kommt , und um die gerechten Früchte seiner Mühe zu ernten . Er soll darauf bedacht sein , sich dabei an die Regelungen zu halten , die rechtmäßigen Autoritäten zugunsten des Gemeinwohls erlassen haben [ Vgl . CA 32 ; 34 ] . | 
|  | BGB 81. 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form . Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten , ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen . Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung , 2. den Sitz der Stiftung , 3. den Zweck der Stiftung , 4. das Vermögen der Stiftung , 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung . Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben , findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung . | 
|  | BGB 307. 3 Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden . Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein . | 
|  | BGB 556b. 2 Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a , 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben , wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat . Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe | 
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