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Postwesens
Grundwort
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Postwesens
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 80. 2 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen , vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung , Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation , über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes , über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen , die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden .
GG 87f. 1 Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen .
GG 87f. 2 Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht . Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt .