kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschKundgebung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kund|geb|ung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
BGB 171. 1 Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben , dass er einen anderen bevollmächtigt habe , so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber , im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt .
BGB 171. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Kundgebung in derselben Weise , wie sie erfolgt ist , widerrufen wird .