kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Kundgebung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Kund|geb|ung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
BGB 171. 1 Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben , dass er einen anderen bevollmächtigt habe , so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber , im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt .
BGB 171. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Kundgebung in derselben Weise , wie sie erfolgt ist , widerrufen wird .