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Fachwort
DeutschInteresses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Inte|re|sses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1740 Bedrohungen der Freiheit . Die Freiheit gibt uns nicht das Recht , alles zu sagen und alles zu tun . Es ist falsch zu behaupten , daß der Mensch , das Subjekt der Freiheit ist , das sich selbst genügt und als Ziel die Befriedigung seines eigenen Interesses im Genuß der irdischen Güter hat ( CDF , Instr . Libertatis conscientia 13 ) . Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen , politischen und kulturellen Voraussetzungen zu einer gerechten Ausübung der Freiheit werden allzu oft verkannt oder verletzt . Solche Verblendung und Ungerechtigkeit belasten das sittliche Leben und bringen Starke und Schwache in Versuchung , gegen die Liebe zu sündigen . Wenn sich der Mensch vom sittlichen Gesetz entfernt , beeinträchtigt er seine Freiheit , kettet sich an sich selbst , zerreißt die Bande der Brüderlichkeit und lehnt sich gegen die göttliche Wahrheit auf .
BGB 122. 1 Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119 , 120 angefochten , so hat der Erklärende , wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war , diesem , andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen , den der andere oder der Dritte dadurch erleidet , dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat .
BGB 179. 2 Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt , so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet , welchen der andere Teil dadurch erleidet , dass er auf die Vertretungsmacht vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat .
BGB 573a. 1 Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen , ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf . Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate .