| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Individuen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Indi|vidu|en | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1606 Jeder Mensch erfährt in seiner Umgebung und in sich selbst das Böse . Diese Erfahrung zeigt sich auch in den Beziehungen zwischen Mann und Frau . Ihre Vereinigung war zu allen Zeiten durch Zwietracht , Herrschsucht , Untreue , Eifersucht und durch Konflikte bedroht , die bis zum Haß und zum Bruch gehen können . Diese Unordnung kann sich mehr oder weniger stark äußern ; sie läßt sich je nach den Kulturen , Epochen und Individuen mehr oder weniger überwinden , scheint aber doch eine allgemeine zu sein . | 
|  | Kte 2273 Das unveräußerliche Recht jedes unschuldigen Menschen auf das 1930 Leben bildet ein grundlegendes Element der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Gesetzgebung . Die unveräußerlichen Rechte der Person müssen von der bürgerlichen Gesellschaft und von der staatlichen Macht anerkannt und geachtet werden : Diese Rechte des Menschen hängen weder von den einzelnen Individuen noch von den Eltern ab und stellen auch nicht ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates dar . Sie gehören zur menschlichen Natur und wurzeln in der Person kraft des Schöpfungsaktes , aus dem sie ihren Ursprung genommen hat . Unter diese fundamentalen Rechte muß man in diesem Zusammenhang zählen : das Recht auf Leben und auf leibliche Unversehrtheit jedes menschlichen Wesens vom Augenblick der Empfängnis an bis zum Tod ( DnV 3 ) . In dem Augenblick , in dem ein positives Gesetz eine Kategorie von Menschen des Schutzes beraubt , den die bürgerliche Gesetzgebung ihnen gewähren muß , leugnet der Staat die Gleichheit aller vor dem Gesetz . Wenn die Staatsmacht sich nicht in den Dienst der Rechte jedes Bürgers stellt , und in besonderer Weise dessen , der am schwächsten ist , dann werden die Grundmauern des Rechtsstaates untergraben . . . Als Folge der Achtung und des Schutzes , die man dem Ungeborenen vom Augenblick 578 seiner Empfängnis an zusichern muß , muß das Gesetz die geeigneten Strafmaßnahmen für jede gewollte Verletzung seiner Rechte vorsehen ( DnV 3 ) . | 
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