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Indexmiete
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Indexmiete
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BGB 557. 2 Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren .
§ 557b Indexmiete
BGB 557b. 1 Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren , dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird ( Indexmiete ) .
BGB 557b. 2 Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete , von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen , jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben . Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden , soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat , die er nicht zu vertreten hat . Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen .