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Fachwort
DeutschInbegriffs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Inbegriffs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 260. 1 Wer verpflichtet ist , einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen , hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen .