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Fachwort
DeutschGeldschuld Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geldschuld
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 244. 1 Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen , so kann die Zahlung in Euro erfolgen , es sei denn , dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist .
BGB 245 Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen , die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet , so ist die Zahlung so zu leisten , wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre .
BGB 288. 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen . Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz .
BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung .