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Fachwort
DeutschErsatzerbe Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ersatzerbe
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2053. 1 Eine Zuwendung , die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat , ist nicht zur Ausgleichung zu bringen , es sei denn , dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat .
§ 2096 Ersatzerbe
BGB 2096 Der Erblasser kann für den Fall , dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt , einen anderen als Erben einsetzen ( Ersatzerbe ) .
BGB 2097 Ist jemand für den Fall , dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann , oder für den Fall , dass er nicht Erbe sein will , als Ersatzerbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass er für beide Fälle eingesetzt ist .