| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Erklärende | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Erklärende | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 116 Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig , weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält , das Erklärte nicht zu wollen . Die Erklärung ist nichtig , wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt . | 
|  | BGB 122. 1 Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119 , 120 angefochten , so hat der Erklärende , wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war , diesem , andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen , den der andere oder der Dritte dadurch erleidet , dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat . | 
|  | BGB 130. 2 Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss , wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird . | 
|  | BGB 132. 2 Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist , in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt , so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen . Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat , im letzteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk die Person , welcher zuzustellen ist , den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte . | 
|  |  |