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Erbvertrag
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Er|bve|rt|rag
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1941 Erbvertrag
BGB 1941. 1 Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen ( Erbvertrag ) .
BGB 1948. 2 Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist , kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen .
BGB 2271. 1 Der Widerruf einer Verfügung , die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht , erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben .