| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Erbscheins | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Erbscheins | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 2354. 1 Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt , hat anzugeben : 1. die Zeit des Todes des Erblassers , 2. das Verhältnis , auf dem sein Erbrecht beruht , 3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren , durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde , 4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind , 5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist . | 
|  | BGB 2355 Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt , hat die Verfügung zu bezeichnen , auf der sein Erbrecht beruht , anzugeben , ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind , und die im § 2354 Abs . 1 Nr . 1 , 5 , Abs . 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen . | 
|  | § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins | 
|  | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins | 
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