Fachwort |
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Deutsch | Einziehung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Einziehung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind . |
| BGB 754 Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig , wenn sie noch nicht eingezogen werden kann . Ist die Einziehung möglich , so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen . |
| BGB 777. 1 Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt , das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt , dass er ihn in Anspruch nehme . Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht . |
| § 1074 Nießbrauch an einer Forderung ; Kündigung und Einziehung |
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