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Eigenmacht
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Eigenmacht
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Status:
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§ 858 Verbotene Eigenmacht
BGB 858. 1 Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört , handelt , sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet , widerrechtlich ( verbotene Eigenmacht ) .
BGB 858. 2 Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft . Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen , wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt .
BGB 859. 1 Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren .