| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Ehewohnung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Ehewohnung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben | 
|  | BGB 1361b. 1 Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben , so kann ein Ehegatte verlangen , dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt , soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein , wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist . Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu , auf dem sich die Ehewohnung befindet , so ist dies besonders zu berücksichtigen ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht . | 
|  | BGB 1361b. 3 Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen , so hat der andere alles zu unterlassen , was geeignet ist , die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln . Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen , soweit dies der Billigkeit entspricht . | 
|  | BGB 1361b. 4 Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs . 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet , so wird unwiderleglich vermutet , dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat . | 
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