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Bundesrate
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundesrate
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 77. 1 Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen . Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten .
GG 94. 1 Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern . Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt . Sie dürfen weder dem Bundestage , dem Bundesrate , der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören .
GG 114. 1 Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen .
GG 114. 2 Der Bundesrechnungshof , dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen , prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der und Wirtschaftsführung . Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar Haushaltsdem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten . Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt .