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BGB 1791. 1 Der Vormund erhält eine Bestallung .
BGB 1791. 2 Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels , die Namen des Vormunds , des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung .
BGB 1893. 2 Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben . In den Fällen der §§ 1791a , 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts , im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben .