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Fachwort
DeutschBeschränkt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bes|chr|änkt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Bestellungen
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
BGB 1023. 1 Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks , so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere , für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen , wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist ; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen . Dies gilt auch dann , wenn der Teil des Grundstücks , auf den sich die Ausübung beschränkt , durch Rechtsgeschäft bestimmt ist .
BGB 2383. 1 Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben . Er haftet unbeschränkt , soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet . Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft , so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend .