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BGB 1600. 1 Berechtigt , die Vaterschaft anzufechten , sind : 1. der Mann , dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 besteht , 2. der Mann , der an Eides Statt versichert , der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben , 3. die Mutter , 4. das Kind und 5. die zuständige Behörde ( anfechtungsberechtigte Behörde ) in den Fällen des § 1592 Nr . 2.