Fachwort |
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Deutsch | Befriedigt | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Befriedigt |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1145. 1 Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise , so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen . Der Gläubiger ist verpflichtet , die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen . |
| BGB 1164. 1 Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger , so geht die Hypothek insoweit auf ihn über , als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann . Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten , so kann der Eigentümer die Hypothek , soweit sie auf ihn übergegangen ist , nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen . |
| BGB 1173. 1 Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger , so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück ; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt . Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich , wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen . |
| BGB 1174. 1 Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger , dem eine Gesamthypothek zusteht , oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person , so geht , wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann , die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über ; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt . |
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