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Anweisende
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BGB 788 Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke , um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken , so wird die Leistung , auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt , erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt .
BGB 790 Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen , solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat . Dies gilt auch dann , wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt .
BGB 792. 2 Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen . Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam , wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird , bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt .