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Verbraucherdarlehensverträge
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Verbraucherdarlehensverträge
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 359a. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge , die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen .
Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind .
BGB 492. 1 Verbraucherdarlehensverträge sind , soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist , schriftlich abzuschließen . Der Schriftform ist genügt , wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden . Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung , wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird .