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Fachwort
DeutschLebenspartnerschaftsgesetzes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Lebenspartnerschaftsgesetzes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2275. 3 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes .
BGB 2279. 2 Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten , Lebenspartnern oder Verlobten ( auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ) auch insoweit , als ein Dritter bedacht ist .
BGB 2290. 3 Steht der andere Teil unter Vormundschaft , so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn er unter elterlicher Sorge steht , es sei denn , dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes , geschlossen wird . Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .