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Unterlassungsklagengesetzes
Grundwort
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Unterlassungsklagengesetzes
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 675x. 5 Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen . Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit , eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen , hinzuweisen . Das Recht des Zahlungsdienstleisters , eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen , erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.