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Nachlassinsolvenzverfahrens
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Nachlassinsolvenzverfahrens
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1974. 2 Die dem Erben nach § 1973 Abs . 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein , als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde .
BGB 1977. 1 Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet , so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen .
§ 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
BGB 1980. 1 Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt , so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen . Verletzt er diese Pflicht , so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht .