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Fachwort
DeutschEisenbahnverkehrsverwaltung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Eisenbahnverkehrsverwaltung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 87e. 1 Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt . Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden .
GG 87e. 2 Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr , die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden .
GG 143a. 3 Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes . Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .