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Fachwort
DeutschGesetzgebungszuständigkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gesetzgebungszuständigkeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 72. 1 Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung , solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat .
GG 115c. 1 Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten , die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .
GG 125b. 1 Recht , das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte , gilt als Bundesrecht fort . Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen . Auf den in Artikel 72 Abs . 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen , auf den Gebieten des Artikels 72 Abs . 3 Satz 1 Nr . 2 , 5 und 6 jedoch erst , wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat , in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010 , im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.