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Fachwort
DeutschBetreuervergütungsgesetzes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Betreuervergütungsgesetzes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1897. 7 Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt , soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs . 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören . Die zuständige Behörde soll die Person auffordern , ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen .
BGB 1915. 1 Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung , soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt . Abweichend von § 3 Abs . 1 bis 3 des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs . 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte , sofern der Pflegling nicht mittellos ist . An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht ; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht .