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Fachwort
DeutschAufwendungsersatzansprüche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufwendungsersatzansprüche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 479. 1 Die in § 478 Abs . 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache .