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Verfassungsstreitigkeiten
Grundwort
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Verfassungsstreitigkeiten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 99 Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes , den in Artikel 95 Abs . 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden , bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt .
GG 100. 1 Hält ein Gericht ein Gesetz , auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt , für verfassungswidrig , so ist das Verfahren auszusetzen und , wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt , die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes , wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt , die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen . Dies gilt auch , wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt .