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Nachlassverbindlichkeiten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Nachlassverbindlichkeiten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 185. 2 Die Verfügung wird wirksam , wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet . In den beiden letzteren Fällen wird , wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind , nur die frühere Verfügung wirksam .
BGB 1489. 2 Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft , finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand , den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat .
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten