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Fachwort
DeutschAusschließungsbeschlusses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ausschließungsbeschlusses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 887 Ist der Gläubiger , dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist , unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung .
BGB 927. 3 Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden , so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten .
BGB 1104. 1 Ist der Berechtigte unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht .
BGB 1170. 2 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek . Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos .