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Fachwort
DeutschVersicherungsunternehmen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versicherungsunternehmen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651k. 1 Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen , dass dem Reisenden erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis , soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen , und 2. notwendige Aufwendungen , die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen . Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts .