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Fachwort
DeutschPflichtteilsberechtigter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pflichtteilsberechtigter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2306. 1 Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben , die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er den Erbteil ausschlägt ; die Ausschlagungsfrist beginnt erst , wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt .
BGB 2307. 1 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er das Vermächtnis ausschlägt . Schlägt er nicht aus , so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu , soweit der Wert des Vermächtnisses reicht ; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht .
BGB 2308. 1 Hat ein Pflichtteilsberechtigter , der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der im § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist , die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen , so kann er die Ausschlagung anfechten , wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war .
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe