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Fachwort
DeutschPflichtteilsberechtigten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pflichtteilsberechtigten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1371. 2 Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu , so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 , 1390 verlangen ; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten .
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
BGB 2079 Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden , wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat , dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist . Die Anfechtung ist ausgeschlossen , soweit anzunehmen ist , dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde .
BGB 2080. 3 Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu .