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Fachwort
DeutschArbeitslosenversicherung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Arbeitslosenversicherung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 74. 1 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. das bürgerliche Recht , das Strafrecht , die Gerichtsverfassung , das gerichtliche Verfahren ( ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs ) , die Rechtsanwaltschaft , das Notariat und die Rechtsberatung ; 2. das Personenstandswesen ; 3. das Vereinsrecht ; 4. das Aufenthalts - und Niederlassungsrecht der Ausländer ; 4a. [ aufgehoben ] ; 5. [ aufgehoben ] ; 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen ; 7. die öffentliche Fürsorge ( ohne das Heimrecht ) ; 8. [ aufgehoben ] ; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung ; 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft ; 11. das Recht der Wirtschaft ( Bergbau , Industrie , Energiewirtschaft , Handwerk , Gewerbe , Handel , Bank - und Börsenwesen , privatrechtliches Versicherungswesen ) ohne das Recht des Ladenschlusses , der Gaststätten , der Spielhallen , der Schaustellung von Personen , der Messen , der Ausstellungen und der Märkte ; 11a. [ aufgehoben ] ; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung , des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung ; 14. das Recht der Enteignung , soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt ; 15. die Überführung von Grund und Boden , von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ; 16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung ; 17. die Förderung der land - und forstwirtschaftlichen Erzeugung ( ohne das Recht der Flurbereinigung ) , die Sicherung der Ernährung , die Ein - und Ausfuhr land - und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse , die Hochsee - und Küstenfischerei und den Küstenschutz ; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr , das Bodenrecht ( ohne das Recht der Erschließungsbeiträge ) und das Wohngeldrecht , das Altschuldenhilferecht , das Wohnungsbauprämienrecht , das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht ; 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren , Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe , sowie das Recht des Apothekenwesens , der Arzneien , der Medizinprodukte , der Heilmittel , der Betäubungsmittel und der Gifte ; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere , das Recht der Genussmittel , Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land - und forstwirtschaftlichem Saat - und Pflanzgut , den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz ; 21. die Hochsee - und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen , die Binnenschiffahrt , den Wetterdienst , die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen ; 22. den Straßenverkehr , das Kraftfahrwesen , den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen ; 23. die Schienenbahnen , die nicht Eisenbahnen des Bundes sind , mit Ausnahme der Bergbahnen ; 24. die Abfallwirtschaft , die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung ( ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm ) ; 25. die Staatshaftung ; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens , die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen , Geweben und Zellen ; 27. die Statusrechte und - pflichten der Beamten der Länder , Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen , Besoldung und Versorgung ; 28. das Jagdwesen ; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege ; 30. die Bodenverteilung ; 31. die Raumordnung ; 32. den Wasserhaushalt ; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse .
GG 120. 1 Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen . Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind , tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze . Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten , die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden , bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern , Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) oder sonstigen Aufgabenträgern , die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen , erbracht worden sind , ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet . Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe . Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung vo n Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt .