| Fachwort | 
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  | Deutsch | Verwaltungsvorschriften   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Verwaltungsvorschriften  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Titel 3 Darlehensvertrag ; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den RechtsVerbraucherkredit ( ABl . EG Nr . L 42 S . 48 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ( ABl . EG Nr . L 101 S . 17 ) .   | 
 | BGB 906. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen , Dämpfen , Gerüchen , Rauch , Ruß , Wärme , Geräusch , Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten , als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt . Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor , wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz - oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden . Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften , die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben .   | 
 | GG 84. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen .   | 
 | GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden .   | 
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