Fachwort |
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Deutsch | Verwaltungsvereinbarung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Verwaltungsvereinbarung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 104b. 2 Das Nähere , insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen , wird durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt . Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen . Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten . |
| GG 143d. 2 Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin , Bremen , Saarland , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden . Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro , auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro . Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet . Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus . Das Nähere , insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite , die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte , wird durch Bundesgesetz mit Z ustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt . Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen . |
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