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Deutsch
Testamentsvollstreckers
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Testamentsvollstreckers
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
BGB 2198. 1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen . Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
BGB 2201 Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam , wenn er zu der Zeit , zu welcher er das Amt anzutreten hat , geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat .