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Fachwort
DeutschSchadensersatzansprüche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schadensersatzansprüche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 199. 2 Schadensersatzansprüche , die auf der Verletzung des Lebens , des Körpers , der Gesundheit oder der Freiheit beruhen , verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung , der Pflichtverletzung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an .
BGB 199. 3 Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung , der Pflichtverletzung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an . Maßgeblich ist die früher endende Frist .