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Fachwort
DeutschPflichtteilsberechtigte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pflichtteilsberechtigte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2281. 1 Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078 , 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden ; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich , dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist .
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte ; Höhe des Pflichtteils
BGB 2305 Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen , der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils , so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen . Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht .
BGB 2306. 1 Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben , die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er den Erbteil ausschlägt ; die Ausschlagungsfrist beginnt erst , wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt .