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Fachwort
DeutschMeinungsverschiedenheit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Meinungsverschiedenheit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1673. 2 Das Gleiche gilt , wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist . Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu ; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt . Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor , wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist ; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
BGB 1797. 1 Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich . Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht , sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird .
BGB 1798 Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu , so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht .
BGB 2224. 1 Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich ; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht . Fällt einer von ihnen weg , so führen die übrigen das Amt allein . Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen .