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Fachwort
DeutschGesetzgebungsbefugnisse Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gesetzgebungsbefugnisse
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 23. 5 Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat , berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates . Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder , die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind , ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren . In Angelegenheiten , die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können , ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich .
GG 23. 6 Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung , der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind , wird die Wahrnehmung der Rechte , die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen , vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen . Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren .
GG 70. 1 Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung , soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht .
GG 104b. 1 Der Bund kann , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht , den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) gewähren , die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind . Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren .