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BGB 713 Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 , soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt .
BGB 717 Die Ansprüche , die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen , sind nicht übertragbar . Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche , soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann , sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige , was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt .
BGB 725. 2 Solange die Gesellschaft besteht , kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters , mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil , nicht geltend machen .