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Betriebskostenpauschale
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Betriebskostenpauschale
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 560. 1 Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt , Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen , soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist . Die Erklärung ist nur wirksam , wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird .
BGB 560. 3 Ermäßigen sich die Betriebskosten , so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen . Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen .