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Fachwort
DeutschAbstammungsuntersuchung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Abstammungsuntersuchung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1598a. 1 Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind , 2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und 3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen , dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden . Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden .
BGB 1598a. 4 Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat , kann von dem Klärungsberechtigten , der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen , Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen . Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht .