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Fachwort
Deutschentschädigungsgesetzes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: entschädigungsgesetzes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1835. 1 Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen , so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 , 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen ; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend . Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu . Ersatzansprüche erlöschen , wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden ; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel .
BGB 1835a. 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft , für die ihm keine Vergütung zusteht , einen Geldbetrag verlangen , der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht , was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit ( § 22 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes ) gewährt werden kann ( Aufwandsentschädigung ) . Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten , so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend .